Aktuelles

In diesem Bereich möchten wir hnen aktuelle Rechtsprechung und/oder auch Verwaltungsanweisungen aufzuzeigen, die ggf. für Sie von Bedeutung sein können.

Zugleich bemühen wir uns, von Zeit zu Zeit auch Hinweise zu bei uns gehäuft auftretenden Anfragen zu geben. Hiermit hoffen wir, Ihnen eine gewisse erste Information bieten zu können.

Bitte beachten Sie, dass Urteile zunächst immer nur zwischen den Parteien des jeweiligen Rechtsstreits Wirkung entfalten und in der Regel jeder einzelne Sachverhalt gesondert zu prüfen ist. Daher ist nicht jedes Urteil immer auch auf Ihren persönlichen Fall anwendbar. Wir helfen Ihnen aber gerne dabei, die Anwendbarkeit der aufgestellten Rechtsgrundsätze auf Ihren Sachverhalt zu prüfen und Ihre Recht in diesem Sinne durchzusetzen.

Nehmen Sie einfach Kontakt zu uns auf!

Aktuelle Informationen Steuer

In Zusammenarbeit mit der K|T|S|R Webers Steuerberatungsgesellschaft stellen wir Ihnen nachfolgend aktuelle Steuerthemen zur ersten Information zur Verfügung:

Newsletter Steuerrecht 01/2023

Newsletter Steuerrecht 02/2023

BVerwG: Keine Wettbürosteuer durch Kommunen

Wie schon in den Vorjahren berichtet, führen auch wir derzeit entsprechende Verfahren zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld, zu denen es nunmehr aktuelle Neuigkeiten gibt:

[Update 09.2022] Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) in Verfahren zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist (Pressemitteilung des BVerwG v. 20.09.2022). Auch wenn die Urteilsgründe im Detail noch nicht veröffentlicht wurden, machen die Ergebnisse Hoffnung auf einen positiven Abschluss diverser Verfahren, die durch unsere Kanzlei gegen die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld geführt werden.

[Update: Die Stadt Bielefeld hat Berufung eingelegt, die zugelassen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Münster wird in der Sache zu entscheiden haben. Es wird nicht vor Herbst 2020 mit einer Entscheidung zu rechnen sein.]

 

Das Verwaltungsgericht Minden hält die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2017 in vollem Umfang für nichtig.

Abgeltungssteuer verfassungswidrig?

Das Finanzgericht Niedersachsen hat in einem aktuellen Beschluss geäußert, dass die Abgeltungssteuer (also z.B. die Abgeltungswirkung des Kapitalertragsteuerabzugs bei Einkünften aus Kapitalvermögen) verfassungswidrig sei. Entsprechend den gesetzlichen Regelungen hat das Finanzgericht diese Frage nunmehr dem Bundesverfassungsgericht zur Beantwortung vorgelegt (FG Niedersachsen, Beschluss v. 18.3.2022 - 7 K 120/21).

 

Online Poker Gewinne vor dem Bundesfinanzhof

Die Frage der Steuerbarkeit bzw. Steuerpflicht von Gewinnen aus online Poker, ist nunmehr beim Bundesfinanzhof anhängig. Das Aktenzeichen des BFH lautet X R 8/21.

Steuerbarkeit von online-Pokergewinnen

Ein Steuerbürger, hatte im Laufe mehrerer Jahre regelmäßig in seiner Freizeit auf unterschiedlichen online Portalen Pokergewinne erzielt. Nach dem die ersten finanzgerichtlichen Entscheidungen eine mögliche Steuerpflicht andeuteten, nahm der Spieler durch seinen steuerlichen Berater Kontakt zu seinem Finanzamt auf und legte die erzielten Gewinne offen.

Das Finanzamt setzte daraufhin Einkommensteuer und Umsatzsteuer fest. Auch stellte es fest, dass die Gewinne der Gewerbesteuer unterliegen sollen. Entsprechend forderte auch die Gemeinde Gewerbesteuerzahlungen von dem Steuerpflichtigen.

Klage gegen die Umsatzsteuerpflicht bereits erfolgreich

Der durch Rechtsanwalt und Steuerberater Kai Webers vertetene Kläger wehrt sich nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen diese Besteuerung durch Klagen vor dem Finanzgericht Münster. Ein Teilerfolg, nämlich die Versagung der Umsatzsteuerfestsetzung konnte so bereits im Jahr 2017 erreicht werden. Der  BFH hatte (in einem ähnlichen Verfahren) eine Umsatzsteuerpflicht abgelehnt und die Finanzverwaltung hob die Steuerbescheide zu Gunsten des online-Pokerspielers  ebenfalls auf.

 

Abgrenzung zu steuerfreiem Glücksspiel ist im Einzelfall komplex

Die Abgrenzung von nicht steuerpflichtigen Einnahmen aus Glückspiel oder der Teilnahme an Reality-Fernsehformaten (z.B. „Big Brother Gewinn“) zu gewerblichen oder sonstigen Einkünften und damit letztlich steuerpflichtigen Einnahmen befasst die Finanzgerichte insbesondere in den letzten Jahren häufiger.

Dabei stecken –wie so oft– die Schwierigkeiten in den Details, wie auch Webers betont. „Es kann dabei einerseits bereits auf die jeweils gespielte Poker-Variante ankommen, andererseits aber auch auf die Frage eines Marktauftritts des Spielers. Wer sich selbst vermarktet, in die Öffentlichkeit begibt und möglicherweise auch Werbeverträge abschließt, tut gut daran, auch Rücklagen für Steuerzahlungen einzuplanen und die Gewinne (nach Abzug von Kosten) auch der Finanzverwaltung zu erklären.“

 

Erfolgsquote vor Finanzgerichten wohl höher als beim Pokerspiel

Zugleich aber sollte man sich nicht auf die möglicherweise einseitige Sichtweise der Finanzverwaltung alleine verlassen, sondern derartige Steuerbescheide immer durch steuerliche  Experten prüfen lassen. „Die Quoten beim Finanzgericht stehen zumindest für die meisten vermutlich besser als beim Wetten oder Pokern“, weist der Steuerexperte mit leichtem Augenzwinkern auf die statistischen Erfolgschancen in Finanzgerichtsverfahren hin.

Nach Angaben des Finanzgerichts Münster (Pressemitteilung v. 02.04.2019) lag im Jahr 2018 die Erfolgsquote für die Steuerbürger bei immerhin 49%.

Entscheidung im März erwartet, Revision gilt als wahrscheinlich

Nach dem das Verfahren vor dem Finanzgericht Münster bereits seit dem Jahr 2015 anhängig ist, ist nunmehr im Jahr 2021 mit der entscheidenden mündlichen Verhandlung zu rechnen.

Webers, der als Fachanwalt für Steuerrecht regelmäßig Verfahren vor Finanzgerichten und Verwaltungsgerichten zu Steuerfragen führt, betonte, dass eine mündlichen Verhandlung vor dem entscheidenden Senat für Mitte März 2021 inzwischen terminiert ist.

Ob das dann ergehende Urteil endgültige Klärung herbeiführt, dürfte allerdings noch zweifelhaft sein. Wie aus dem Umfeld der Beteiligten zu hören ist, dürfte der Fall unabhängig vom Ausgang vor dem Finanzgericht Münster im Nachgang auch noch dem Bundesfinanzhof in einem Revisionsverfahren vorgelegt werden.

Corona Maßnahmepaket

Nachfolgend zum download eine Übersicht von wirtschaftlichen Hilfen und Maßnahmen. Eine Garantie für Vollständigkeit kann nicht gegeben werden.

Die aktuelle Entwicklung wird weiterhin ständige Änderungen mit sich bringen.

Corona – Informationen für Steuerberater und ihre Mandanten (Stand 27.01.2021)

 

 

 

Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld komplett nichtig

[Update 09.2022] Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) in Verfahren zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist (Pressemitteilung des BVerwG v. 20.09.2022). Auch wenn die Urteilsgründe im Detail noch nicht veröffentlicht wurden, machen die Ergebnisse Hoffnung auf einen positiven Abschluss diverser Verfahren, die durch unsere Kanzlei gegen die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld geführt werden.

[Update: Die Stadt Bielefeld hat Berufung eingelegt, die zugelassen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Münster wird in der Sache zu entscheiden haben. Es wird nicht vor Herbst 2020 mit einer Entscheidung zu rechnen sein.]

 

Das Verwaltungsgericht Minden hält die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2017 in vollem Umfang für nichtig.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Urteilen v. 19.03.2019 in mehreren, gleichlaufenden Verfahren Steuerbescheide der Stadt Bielefeld über Wettbürosteuern aufgrund der Klagen von Wettbürobetreibern aufgehoben. Nunmehr liegen auch die entsprechenden Urteilsbegründungen vollständig vor.

Demnach ist die gesamte Satzung der Stadt Bielefeld über die Erhebung von Wettbürosteuern rechtswidrig, damit unwirksam und es gab keine Rechtsgrundlage für die erhobenen Steuerbeträge.

Die Wettbürosteuer in Bielefeld sollte letztlich jegliche von Wettenden über ein in Bielefeld befindliches Wettbüro eingesetzte Wettbeträge für Sportwetten besteuern. Der Steuersatz von 3% wurde dabei auch auf Wetten angewendet, die nicht vor Ort gesetzt wurden, sondern zum Beispiel mittels einer App oder vom heimischen PC und einem örtlichen Wettbüro zugeordnet wurden ("online"-Wetten).

Das Verwaltungsgericht führt in seinen Urteilsgründen unter anderem aus, dass die derzeitige Satzung gegen das Gleichartigkeitsverbot des Grundgesetzes (Art. 105 Abs. 2 a GG) verstößt. Zudem  führt die Einbeziehung von online getätigten Wetten, die also nicht zwangsläufig in einem örtlichen Wettbüro getätigt werden, dazu, dass eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des genannten Artikels des Grundgesetzes nicht mehr vorliegt. Dieser Mangel der Satzung führt, so das Gericht weiter, letztlich zu einer Gesamtnichtigkeit der städtischen Satzung.

In den von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Kai Webers aus Bielefeld vertretenen drei gerichtlichen Verfahren wird nun nach dem Urteil eine entsprechende Erstattung der festgesetzten und gezahlten Steuern erwartet. Ferner bleibe abzuwarten, so Rechtsanwalt Webers, ob die Stadt das Urteil akzeptiert oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht stellen wird. "Das Gericht folgte in großen Teilen der von uns vorgetragenen Argumentation und ich bin zuversichtlich, dass im Zweifel auch das Oberverwaltungsgericht in einer möglichen zweiten Instanz, das Urteil aufrecht erhält." Für die von Rechtsanwalt Webers vertretenen Wettbüros ist allerdings auch wichtig, dass schnellstmöglich rechtskräftige Klarheit geschaffen wird. Webers fordert nun eine schnelle Entscheidung der Stadt Bielefeld denn:"Die Unternehmen müssen Planungssicherheit bekommen."

Wettbürosteuerbescheide aufgehoben

19. März 2019

Wettbürosteuer Stadt Bielefeld

–Steuerfestsetzungen zur Wettbürosteuer durch Urteil des Verwaltungsgerichts Minden aufgehoben-

Festsetzungen von Wettbürosteuer ab dem IV. Quartal 2017 standen am heutigen Tag zur Überprüfung vor der 5. Kammer des Verwaltungsgerichtes Minden.

Das Verwaltungsgericht hat am heutigen Tag das Urteil verkündet und die angegriffenen Steuerbescheide aufgehoben.

Zwar liegen die Urteilsgründe noch nicht vor, jedoch wurde in der mündlichen Verhandlung, in der Herr Rechtsanwalt und Steuerberater Webers als ein Klägervertreter anwesend war, deutlich, dass die Satzung der Stadt Bielefeld unter anderem offenkundige Fehler in der Bestimmung der Bemessungsgrundlage hat. Unter anderem dies führte nunmehr zum erfolgreichen Abschluss des Verfahrens für die durch die Kanzlei Webers vertretene Mandantschaft in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht Minden.

Insoweit bleibt selbstverständlich abzuwarten, ob die Sadt Bielefeld Rechtsmittel gegen die Entscheidung einlegen wird und wie sich ein solches Verfahren dann weiter entwickelt.

Einen Etappensieg konnten wir zu Gunsten unserer Mandantschaft jedenfalls bereits erreichen.

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Pokergewinne im Steuerrecht

Steuerpflicht von Pokergewinnen (Online-poker) = Möglichkeit der Verlustberücksichtigung bei Poker in der Steuererklärung?

Aufgrund auch von unserer Kanzlei zur Zeit geführten finanzgerichtlichen Verfahren und derzeit (auch intensiv in der Fachliteratur) diskutierten Gerichtsentscheidungen des Bundesfinanzhofes und der Finanzgerichte Köln und Münster, soll an dieser Stelle auch auf die Frage und Problemstellung der Steuerpflicht von Pokergewinnen verkürzt eingegangen werden.

Die Fachdiskussion begann im eigentlichen Sinne mit dem „Fall Eddy Scharf“, der durch das Finanzgericht Köln zu entscheiden war (FG Köln  vom 31. 10. 2012 - 12 K 1136/11) und letztendlich durch den Bundesfinanzhof (BFH-Urteil vom 16. 9. 2015 - X R 43/12) bestätigt wurde.

In dem zu entscheidenden Fall wurde durch die Gerichte festgestellt, dass die Pokerleidenschaft des Spielers, der im Hauptberuf als Berufspilot tätig war, steuerlich als gewerbliche Tätigkeit zu beurteilen war. Als Folge mussten die Pokergewinne (Einnahmen abzüglich von Ausgaben (wie buy-ins, Reisekosten, etc.) von diesem der Einkommensteuer unterworfen werden.

Hinsichtlich dieser in diesem Fall (!!) festgestellten Steuerpflicht von Pokergewinnen muss –wie im allgemeinen bei Gerichtsentscheidungen– beachtet werden, dass Urteile zunächst einmal nur Geltung entfalten zwischen den Parteien. Gerichtliche Entscheidungen sind daher zunächst auf keinen Fall allgemein anwendbar und übertragbar.

Zur Beurteilung der Steuerpflicht von Pokergewinnen, insbesondere im online Poker müssen diverse einzelne Verhaltensweisen des Spielers betrachtet werden. Dies sind unter anderem auch die Häufigkeit des Spielens, ein etwaiger „öffentlicher“ Auftritt, Generierung von Werbeeinnahmen sowie die etwaige Beteiligung anderer Spieler am Buy-in und am späteren Gewinn.

Eine pauschale Aussage zur Steuerpflicht von Pokergewinnen im Bereich der Ertragsteuer (Einkommensteuer, Gewerbesteuer) verbietet sich dabei!

Auf der anderen Seite entstehen bei manch einem leidenschaftlichen Poker Spieler auch Verluste. Unter Umständen können diese im Umkehrschluss zu der oben genannten Rechtsprechung auch steuerlich geltend gemacht werden.

Hierbei gilt es dringend nicht nur die materiellen Voraussetzungen einer Steuerpflicht von Pokergewinnen zu prüfen, sondern insbesondere im Blick zu behalten, nach welchen formellen Voraussetzungen (z.B. Festsetzungsverjährung) überhaupt noch eine entsprechende Berücksichtigung möglich ist.

In einzelnen Fällen sollte dringend überprüft werden, ob durch die Angabe der Verluste in der Steuererklärung und ein anschließendes außergerichtliches Verfahren nicht zumindest die rechtliche Möglichkeit der steuerlichen Anerkennung von Verlusten aus Pokerspielen gesichert werden kann.

Nutzen Sie unsere entsprechende Expertise in diesem Bereich und lassen Sie sich gerne beraten!

Haftung für Steuerschulden

Bei Haftungsbescheiden immer auch an Verjährung denken!

(von RA/StB, Dipl.-Finw. (FH) Kai Webers)

Immer wieder werden Geschäftsführer/innen, Vorstände, Kassierer/innen und andere Vertreter/innen von Unternehmen und Vereinigungen/Vereinen für Steuerschulden eines Dritten (nämlich des betreffenden Unternehmens/Vereins) durch das zuständige Finanzamt in Anspruch genommen.

Dies erfolgt mittels eines Verwaltungsaktes durch die Finanzbehörde, dem so genannten Haftungsbescheid. Mit diesem werden die Betroffenen für die Steuerschulden eines anderen in Haftung genommen, d.h. die Finanzverwaltung verlangt die Steuer eines Dritten (=Steuerschuldner) von dem Empfänger des Haftungsbescheides (=Haftungsschuldner).

Derartige Bescheide sind grundsätzlich zu betrachten wie Steuerbescheide und können auch durch die Finanzbehörde entsprechend vollstreckt werden. Genauso kann gegen diese Bescheide innerhalb der Rechtsbehelfsfrist vorgegangen werden. Selbstverständlich ist auch die finanzgerichtliche Überprüfung dieser Haftungsbescheide nach ablehnender Einspruchsentscheidung durch Klage vor dem zuständigen Finanzgericht zulässig.

Der Erlass eines solchen Haftungsbescheides ist dabei im Übrigen grundsätzlich bereits dann möglich, wenn noch nicht einmal eine rechtskräftige Steuerfestsetzung vorliegt. Die reine Argumentation, es sei doch gegen den ursprünglichen Steuerbescheid "Einspruch" oder ähnliches eingelegt worden, hilft an dieser Stelle mit ziemlicher Sicherheit auch nicht weiter.

Ein Haftungsbescheid muss immer auf bestimmten, gesonderten Haftungsregelungen beruhen. Deren einzelne Voraussetzungen müssen auch vorliegen. Zudem muss die Haftungsinsanspruchnahme auch verhältnismäßig sein.

In meiner Berufspraxis kommt es in diesen Zusammenhängen von Steuerhaftung (wegen z.B. Steuerhinterziehunng, Unternehmensübernahme, Pflichtverletzung von Vereinvorständen) immer wieder zu Verstößen seitens der Finanzämter, die insbesondere im Rahmen der fehlenden Beachtung von Verjährungsregelungen erfolgen.

Die Verjährung von Haftungsansprüchen kann auf relativ einfache Art den erlassenen Haftungsbescheid zu Gunsten von Mandanten und zu Lasten des jeweiligen Finanzamts aus der Welt schaffen. Einfach aber nur deshalb, weil eine weitergehende Auseinandersetzung und Beweisführung über Haftungsgründe und tatsächliche Umstände (Sachverhaltsfragen) dahinstehen kann, wenn Verjährung eingetreten ist. Die Prüfung der Verjährungsfristen bzw. der Verjährung eines Haftungsanspruchs der Finanzverwaltung hingegen, ist in der Regel als sehr komplex zu beschreiben.

Sind Sie von einem Haftungsbescheid betroffen oder wünschen Sie ggf. Beratung bereits im Vorfeld (z.B. zur Verhinderung einer Haftungsinanspruchnahme für Steuerschulden durch das Finanzamt), dann kontaktieren Sie mich gerne!

Steuernachzahlung bei Steuerklasse III/V

Mögliche Gründe für eine Nachzahlung insbsesondere bei der Wahl der Steuerklassenkambintaion III und V, sowie bei Vorliegen von so genannten Progressionseinkünften.

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