Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld komplett nichtig

von Kai Webers

Urteilsgründe des Verwaltungsgerichts Minden liegen nun vor

[Update 09.2022] Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig (BVerwG) in Verfahren zur Wettbürosteuersatzung der Stadt Dortmund entschieden, dass die Erhebung einer kommunalen Wettbürosteuer unzulässig ist (Pressemitteilung des BVerwG v. 20.09.2022). Auch wenn die Urteilsgründe im Detail noch nicht veröffentlicht wurden, machen die Ergebnisse Hoffnung auf einen positiven Abschluss diverser Verfahren, die durch unsere Kanzlei gegen die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld geführt werden.

[Update: Die Stadt Bielefeld hat Berufung eingelegt, die zugelassen wurde. Das Oberverwaltungsgericht Münster wird in der Sache zu entscheiden haben. Es wird nicht vor Herbst 2020 mit einer Entscheidung zu rechnen sein.]

 

Das Verwaltungsgericht Minden hält die Wettbürosteuersatzung der Stadt Bielefeld aus dem Jahr 2017 in vollem Umfang für nichtig.

Das Verwaltungsgericht hatte bereits mit Urteilen v. 19.03.2019 in mehreren, gleichlaufenden Verfahren Steuerbescheide der Stadt Bielefeld über Wettbürosteuern aufgrund der Klagen von Wettbürobetreibern aufgehoben. Nunmehr liegen auch die entsprechenden Urteilsbegründungen vollständig vor.

Demnach ist die gesamte Satzung der Stadt Bielefeld über die Erhebung von Wettbürosteuern rechtswidrig, damit unwirksam und es gab keine Rechtsgrundlage für die erhobenen Steuerbeträge.

Die Wettbürosteuer in Bielefeld sollte letztlich jegliche von Wettenden über ein in Bielefeld befindliches Wettbüro eingesetzte Wettbeträge für Sportwetten besteuern. Der Steuersatz von 3% wurde dabei auch auf Wetten angewendet, die nicht vor Ort gesetzt wurden, sondern zum Beispiel mittels einer App oder vom heimischen PC und einem örtlichen Wettbüro zugeordnet wurden ("online"-Wetten).

Das Verwaltungsgericht führt in seinen Urteilsgründen unter anderem aus, dass die derzeitige Satzung gegen das Gleichartigkeitsverbot des Grundgesetzes (Art. 105 Abs. 2 a GG) verstößt. Zudem  führt die Einbeziehung von online getätigten Wetten, die also nicht zwangsläufig in einem örtlichen Wettbüro getätigt werden, dazu, dass eine örtliche Aufwandssteuer im Sinne des genannten Artikels des Grundgesetzes nicht mehr vorliegt. Dieser Mangel der Satzung führt, so das Gericht weiter, letztlich zu einer Gesamtnichtigkeit der städtischen Satzung.

In den von Herrn Rechtsanwalt und Steuerberater Kai Webers aus Bielefeld vertretenen drei gerichtlichen Verfahren wird nun nach dem Urteil eine entsprechende Erstattung der festgesetzten und gezahlten Steuern erwartet. Ferner bleibe abzuwarten, so Rechtsanwalt Webers, ob die Stadt das Urteil akzeptiert oder einen Antrag auf Zulassung der Berufung zum Oberverwaltungsgericht stellen wird. "Das Gericht folgte in großen Teilen der von uns vorgetragenen Argumentation und ich bin zuversichtlich, dass im Zweifel auch das Oberverwaltungsgericht in einer möglichen zweiten Instanz, das Urteil aufrecht erhält." Für die von Rechtsanwalt Webers vertretenen Wettbüros ist allerdings auch wichtig, dass schnellstmöglich rechtskräftige Klarheit geschaffen wird. Webers fordert nun eine schnelle Entscheidung der Stadt Bielefeld denn:"Die Unternehmen müssen Planungssicherheit bekommen."

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