Geltendmachung und Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen

Geltendmachung und Abwehr von erbrechtlichen Ansprüchen

(Pflichtteilsanspruch, Auseinandersetzung von Erbengemeinschaften, Pflichtteilsergänzungsanspruch, Ausschlagung einer Erbschaft, etc.)

 

Beim Tod eines Mitmenschen ist verständlicherweise der erste Gedanke nicht ein juristischer. Allerdings hat der Gesetzgeber im gewissen Sinne für einige Maßnahmen nur sehr kurze Trauerzeiten vorgesehen.

Vielen bekannt ist vermutlich die so genannte Ausschlagungsfrist in Bezug auf Erbschaften. Hierfür bleibt (nach § 1944 Abs. 1 BGB) grundsätzlich zunächst nur ein Zeitrahmen von 6 Wochen nach Kenntnisnahme des Berufunsgrundes. Ausnahmen können hier insbesondere bei Auslandsaufenthalten (nach § 1944 Abs. 3 BGB) greifen.

Im Zweifel blieben Ihnen also 6 Wochen Zeit um sich über den gesamten Nachlass zu informieren um eine bewusste Entscheidung zu treffen.

Erfolgt die Ausschlagung nicht innerhalb dieser Frist, gilt die Erbschaft als angenommen.

Selbstverständlich gibt es auch Möglichkeiten der Anfechtung einer Annahme der Erbschaft, aber letztlich bleibt Ihnen die genannte, recht kurze Frist für eine Entscheidung.

 

Im Rahmen einer Tätigkeit nach dem Todesfall und mithin Erbfall können aber auch viele weitere Maßnahmen durch anwaltliche Hilfe unterstützt oder erledigt werden.

Häufig ist es sinnvoll, sehr zeitnah Listen oder auch Foto- bzw. Filmaufnahmen vom Nachlass (oder vermeintlichem Nachlass) zu erstellen.

Diese dienen dann insbesondere in Streitfällen der Dokumentation und der Darlegung von bestimmten Situationen. Dabei kann es sich z.B. um Streitigkeiten bei der Erbauseinandersetzung handeln oder um die Abwehr von Pflichtteilsansprüchen.

Auch alte Kontoauszüge der/des Verstorbenen oder auf den ersten Blick unnütze Notizen können Ihnen sowohl bei der Geltendmachung von Ansprüchen als auch bei deren Abwehr sehr hilfreich sein.

Aber auch, wenn Sie für eine Erbengemeinschaft die Aufgabe übernommen haben, die gemeinsamen Konten zu führen und/oder den Verkauf von Nachlassgegenständen zu organisieren, sollten Sie pedantisch Buch führen, damit Sie sich nicht dem Verdacht aussetzen, das Gelder nicht ausreichend der Erbengemeinschaft zugeflossen sind.

 

Als Rechtsanwalt kann ich den tatsächlichen Sachverhalt nachträglich nicht gestalten, sondern muss den Ihnen zu Gute kommenden Sachverhalt mit Ihnen zusammen bzw. für Sie ggf. vor Gericht beweisen. Dabei kann eine hinreichende Dokumentation häufig entscheidend für den Prozess oder auch die außergerichtlichen Verhandlungen sein.

 

Wenden Sie sich gerne vertrauensvoll an mich, wenn Sie Fragen zu diesem Themenbereich haben sollten.